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   OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 23 U 151/00   

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https://dejure.org/2005,8103
OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 23 U 151/00 (https://dejure.org/2005,8103)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.04.2005 - 23 U 151/00 (https://dejure.org/2005,8103)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. April 2005 - 23 U 151/00 (https://dejure.org/2005,8103)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 421 BGB, § 718 BGB, § 733 BGB, § 738 Abs 1 S 2 BGB
    BGB-Gesellschaft: Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters und subsidiäre Haftung

  • Judicialis

    BGB § 718; ; BGB § 733; ; BGB § 738 I 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 718; BGB § 733; BGB § 738 Abs. 1 S. 2
    Abfindungsanspruch des Gesellschafter und Haftung der verbleibenden Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notwendige Streitgenossenschaft aus materiellrechtlichen Gründen; Abgrenzung Gesamtschuldklage und Gesamthandsschuldklage ; Anerkennung der Gesamthand als selbstständiges Verpflichtungssubjekt; Abfindungsanspruch bei Ausscheiden eines Gesellschafters; Persönliche Haftung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2005, 712
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60

    Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 23 U 151/00
    Zwar gehe die herrschende Meinung in der Literatur hinsichtlich des Abfindungsanspruchs aus § 738 BGB von einer Gesamtschuld und damit der persönlichen Haftung der einzelnen Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen aus (Palandt-Sprau, BGB, § 738 Rdnr. 2), dem seien aber sowohl der BGH (BGHZ 37, 299 (301ff) zum Aufwendungsersatzanspruch) als auch K. Schmidt (Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 60 Anm. III 2) zu Recht unter Hinweis auf die begrenzte Nachschusspflicht der Gesellschafter während des Bestehens der Personengesellschaft entgegen getreten.

    Außerdem betraf die vorgenannte Entscheidung die Wirksamkeit einer Haftungsregelung durch einseitigen Hinweis, wogegen im vorliegenden Fall eine individuelle Regelung der Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist, weshalb es insoweit bei dem Grundsatz bleibt, dass im Verhältnis der Gesellschafter untereinander die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter zunächst aus dem Gesamthandsvermögen zu begleichen sind und die Mitgesellschafter nur subsidiär haften (BGHZ 37, 299 (303)).

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 23 U 151/00
    Dem steht die grundlegende Entscheidung des BGH vom 27.9.1999 (BGHZ 142, 315) nicht entgegen, der zufolge die Gesellschafter einer GbR für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verpflichtungen grundsätzlich kraft Gesetzes auch persönlich haften, wenn nicht eine individualvertragliche Haftungsbeschränkung wirksam vereinbart worden ist.
  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 380/96

    Pfändung einer Forderung gegen eine BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 23 U 151/00
    Die für Personengesellschaften des Handelsrechts geltende Vorschrift des § 128 HGB könne nicht ohne weiteres auf die nach Zweck, Art und Struktur sehr unterschiedlichen Gesellschaften bürgerlichen Rechts Anwendung finden, sondern es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob durch die Rechtsgeschäfte der jeweiligen GbR auch die Gesellschafter persönlich mitverpflichtet werden sollten (ebenso BGH NJW 1998, 2904f).
  • BGH, 09.01.1957 - IV ZR 259/56

    Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 23 U 151/00
    Das gilt auch für Leistungsklagen gegen Gesamthänder im Regelfall ihrer gesamtschuldnerischen Haftung (BGHZ 23, 73; Münchener Kommentar-Schilken a. a. O.).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88

    Anspruch auf Zahlung von Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt - Erlöse, die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 23 U 151/00
    Diese Unterscheidung zwischen Gesamthands- und Gesamtschuldklage entspricht der Anerkennung der Gesamthand als selbständiges Verpflichtungssubjekt und hat sich sowohl in der neueren Literatur als auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchgesetzt (BGH WM 1990, 113 f.; Münchener Kommentar-Ulmer § 718, Rdnr. 49 mwN).
  • OLG Köln, 17.01.2001 - 13 U 82/00

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 23 U 151/00
    Das OLG Köln hat mit Urteil vom 17.1.2001 (NZG 2001, 467) in einem Parallelverfahren mit gleicher Fallkonstellation entschieden, dass die Klage gegen alle Gesellschafter der B GbR in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit gerichtet werden müsse und daher der einzelne Gesellschafter als Beklagter nicht passivlegitimiert sei.
  • BGH, 30.05.2003 - II ZR 58/01

    Streitwert bei Haupt- und Hilfsantrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 23 U 151/00
    Der BGH hat mit Beschluss vom 24.3.2003 (Az. II ZR 58/01) die hiergegen gerichtete Revision nicht angenommen.
  • OLG München, 17.07.2023 - 3 U 2667/22

    Partnerschaftsgesellschaft, Abschichtungsbilanz, Mietverträge, Notwendige

    Im Übrigen kann kein Wertungswiderspruch dahingehend erkannt werden, dass bei einer Leistungsklage gegen einen Gesamtschuldner grundsätzlich nur einfache Streitgenossenschaft angenommen wird, was auch bei einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit der Parteien gilt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 06.04.2005 - 23 U 151/00, NZG 2005, 712).
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